
Berlin. Das neue Berliner Gaststättengesetz soll moderne Rahmenbedingungen für die Gastronomie in Berlin schaffen. Ziel ist es, mehr Planungssicherheit zu geben, bürokratische Hürden abzubauen sowie Verbraucherschutz zu sichern.
Berlin regelt damit das Gaststättenrecht künftig in eigener Zuständigkeit und löst sich vom bisherigen bundesrechtlichen Gaststättengesetz aus dem Jahr 1970. Denn die Berliner Gastronomie bestehend aus insgesamt knapp 20.000 Restaurants, Cafés, Bars, Clubs und Kneipen ist ein enormer Wirtschaftsfaktor für die Hauptstadt und prägt das Lebensgefühl und die Lebendigkeit der Stadt.
Kern der Reform ist der Wechsel vom bisher aufwendigen Erlaubnisverfahren zu einem einheitlichen Anzeigeverfahren. Im letzten Jahr kamen rund 700 Gastronomiegewerbe hinzu. Künftig genügt eine Anzeige. Bei Betrieben mit Alkoholausschank erfolgt nach deren Eingang unverzüglich die Zuverlässigkeitsprüfung. Doppelprüfungen durch verschiedene Fachbehörden entfallen zukünftig. So können sich die Behörden stärker auf ihre jeweiligen Kernaufgaben konzentrieren.
Auch die bisherigen Nachweispflichten werden auf das notwendige Maß reduziert: Der Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer ist künftig nicht mehr verpflichtend. Die Schulungspflicht galt bereits bislang nur für Gaststätten mit Alkoholausschank. Zentrale Inhalte werden zudem bereits durch andere verpflichtende Regelungen vermittelt, etwa durch die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz („Rote Karte“) für Personen, die mit Lebensmitteln arbeiten. Bei Bedarf können die Ordnungsämter jedoch weiterhin Schulungen anordnen.
Im Rahmen des digitalen Anzeigeverfahrens soll ein umfassendes Informationsangebot zu Pflichten im Gaststättenbetrieb bereitgestellt werden (zum Beispiel hinsichtlich des Jugend- und Nichtraucherschutzes). Für das Reisegewerbe und temporäre Gaststätten bringt das Gesetz ebenfalls Erleichterungen. Statt einer Genehmigung reicht künftig eine rechtzeitige Anzeige, die den Ordnungsämtern geplante Tätigkeiten zur Kenntnis gibt und
erforderliche Kontrollen ermöglicht. Die Zuverlässigkeit wird in diesem Rahmen nur geprüft, soweit dies noch nicht zuvor erfolgt ist.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Digitalisierung der Verfahren. Rechtlich bleiben die erforderlichen Anzeigen – etwa nach Gewerberecht, Gaststättenrecht und Immissionsschutzrecht – eigenständige Verfahren. Für die Betriebe werden diese jedoch im Sinne eines digitalen One-Stop-Shops in einem gemeinsamen Antragsprozess als Bestandteil der Digitalen Wirtschaftsservices der Senatsverwaltung für Wirtschaft gebündelt. Damit entsteht faktisch „eine Anzeige aus einer Hand“, obwohl im Hintergrund mehrere gesetzlich vorgeschriebene Anzeigeverfahren rechtssicher abgewickelt werden.
Durch den strukturierten Datenaustausch zwischen den Fachbehörden werden Informationen nicht mehrfach abgefragt, Prüfprozesse laufen schneller und effizienter ab.
Für die Außengastronomie werden neue, klare und rechtssichere Regelungen einheitlich für alle Bezirke geschaffen. Verbunden wird dies mit der Einführung einer neuen immissionsschutzrechtlichen Anzeigepflicht, die ebenfalls mit der neuen Gastronomie-Anzeige des Digitalen Wirtschaftsservice der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe über den digitalen Weg erfüllt werden kann. Dafür wird mit diesem zugleich das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin geändert, wodurch das bisherige Genehmigungsverfahren für die Außengastronomie entfällt.
Eine Außengastronomie, die nicht als störend auffällt, darf in Zukunft grundsätzlich auch länger als 22 Uhr geöffnet haben. In Ausgehvierteln kann die Außengastronomie künftig regelmäßig von Sonntag bis Donnerstag bis 23 Uhr sowie an Freitagen, Samstagen und vor Feiertagen bis 24 Uhr betrieben werden. Ausgehviertel sind Bereiche, die durch eine Vielzahl von Bars, Restaurants und Clubs geprägt sind und besonders abends und nachts viel Publikumsverkehr verzeichnen. Zusätzlich können Bezirke per Allgemeinverfügung festgelegen, dass ein solches Ausgehviertel vorliegt. Zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner können die Bezirksämter weiterhin die erforderlichen Maßnahmen gegen Lärmbelästigungen ergreifen und unter anderem die Öffnungszeiten dieser Gastronomiebetriebe eingrenzen.
Zukünftig erhalten Gaststättenbetreibende größere Gestaltungsspielräume bei der Einrichtung ihrer Sanitäranlagen. Die bisherige Verpflichtung zur strikten Trennung nach Geschlechtern wird gelockert. Während die Aufteilung nun weitgehend eigenverantwortlich und bedarfsorientiert erfolgen kann, bleibt der Schutz von Frauen gesetzlich verankert. Sind aufgrund der Größe der Gastronomie mehrere Toiletten erforderlich, so muss die Hälfte für Frauen zur Verfügung stehen. Die weiteren Toiletten können frei gestaltet werden – etwa als Unisex- oder All-Gender-Toiletten. Erstmals werden auch Betriebe ohne Alkoholausschank in die Toilettenregelung einbezogen und damit eine Gleichbehandlung ermöglicht. Für Bestandsbetriebe gilt eine Übergangsfrist von zehn Jahren, um sich auf die neuen Anforderungen einzustellen.
Der Beitrag Berlin modernisiert sein Gaststättengesetz erschien zuerst auf Redaktionsnetzwerk Ost.